Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Cornelius GmbH

Stand: Januar 2015

1. Geltung, Vertragsschluss

  1. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen unserer Produkte an unsere Geschäftspartner (Besteller), soweit diese Unternehmer sind und in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt und diesen Bedingungen. Mündliche zusätzliche Abreden wurden nicht getroffen.
  3. Wir sind berechtigt, Verbesserungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht an unseren Produkten im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  5. Unsere Mitarbeiter sind nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit daher der schriftlichen Bestätigung.


2. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Lieferungen ab 50 kg erfolgen frei Haus. Ansonsten gelten unsere Preise ab Werk. Alle Preise verstehen sich einschließlich Verpackung zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Besteller trägt im Zusammenhang mit der Einführung unserer Produkte etwa entstehende öffentliche Abgaben, wie Zölle, Einfuhr, Umsatzsteuer u.ä.
  2. Zahlungen sind, Erbringung unserer Leistung vorausgesetzt, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug kosten- und spesenfrei zu leisten. Bei Überschreiten des vorstehenden Zahlungsziels tritt ohne Weiteres Verzug ein. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei uns maßgebend.
  3. Zahlungen durch Wechsel werden nicht akzeptiert; Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, wobei auch hier zur Fristwahrung die Gutschrift auf unserem Konto ausschlaggebend ist.
  4. Bei Überschreitung der Zahlungsziele - Verzug - sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unbenommen.
  5. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er zudem nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus dem selben Vertragsverhältnis herrührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrages die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, sind wir berechtigt, noch unsererseits ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. In diesem Fall werden gestundete Forderungen sofort fällig. Erfolgt trotz angemessener Nachfrist keine Leistung des Bestellers, können wir vom Vertrag unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte zurücktreten. Eine Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Besteller Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.


3. Lieferung, Gefahrübergang

  1. Genannte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Verbindliche Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen bzw. Termine angemessen.
  3. In Fällen von höherer Gewalt, wie Krieg, Naturkatastrophen u.Ä. oder bei Arbeitskämpfen werden wir, soweit wir Letztere nicht zu vertreten haben, von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung befreit. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Soweit diese nicht offensichtlich bekannt ist, wie bei Krieg und Naturkatastrophen, wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Wird ein Liefer- bzw. Leistungstermin aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht eingehalten und ist eine vom Besteller danach zu setzende angemessene Nachfrist - die Parteien gehen diesbezüglich übereinstimmend von einer Frist von mindestens drei Wochen aus - erfolglos verstrichen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
  5. Mit der Übergabe der Liefergegenstände an das Transportunternehmen oder den Besteller geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Besteller über. Soweit sich die Versendung oder Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr am Tag unserer mitgeteilten Lieferbereitschaft über.


4. Erweiterter, verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses mit dem Besteller dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung unseres Anspruchs auf Saldoausgleich.
  2. Werden unsere Produkte durch den Besteller verarbeitet, werden wir als Hersteller der neuen Produkte Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Produkte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt die Verarbeitung in einer Weise, dass die Sache als Eigentum des Bestellers anzusehen ist, räumt der Besteller uns anteiliges Miteigentum ein. Die so entstandenen Vorbehaltsprodukte wird der Besteller für uns (mit-) verwahren.
  3. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, werden wir weitergehende Sicherheiten freigeben. Wenn der Besteller durch substantiierte Darlegung einer abweichenden Risikolage die vermutete Sicherheitsmarge von 50 % entkräftet, kann er entsprechende weitere Freigabe verlangen.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, Vorbehaltsprodukte sorgfältig zu behandeln.
  5. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsprodukte im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und unter den vorstehend niedergelegten Bedingungen zu verarbeiten. Der Besteller ist nicht berechtigt, Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, sicherungszuübereignen oder über sie in einer sonstigen Weise zu verfügen, die unser (Mit-) Eigentum beeinträchtigen könnte.
  6. Der Besteller tritt für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte bis zur Erfüllung unserer Ansprüche gegen ihn die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen an uns, die wir die Abtretung hiermit annehmen, ab. Handelt es sich dabei um verarbeitete Vorbehaltsprodukte oder wird das Vorbehaltsprodukt zusammen mit anderen Waren des Bestellers veräußert, so wird die Forderung nur anteilig in Höhe unserer offenen Forderungen gegen ihn zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 50 % abgetreten, wobei der Besteller die vermutete Sicherheitsmarge von 50 % durch eine substantiierte Darlegung einer abweichenden Risikolage entkräften kann.
  7. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung, ebenso wie die Berechtigung zur Weiterveräußerung, kann widerrufen werden, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise Zahlungspflichten, in Verzug gerät. Nach dem Widerruf sind wir berechtigt, die Abtretungen offenzulegen und die Forderungen einzuziehen.
  8. Bei Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsprodukte, ebenso wie bei Geltendmachung von Ansprüchen an den Vorbehaltsprodukten, hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für unsere Interessensverfolgung notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Eine entsprechende Benachrichtigung erfolgt auch für den Fall, dass die Vorbehaltsprodukte durch sonstige Art beeinträchtigt werden oder eine Beeinträchtigung droht. Der Besteller wird Dritte auf unsere bestehenden Eigentumsrechte an den Vorbehaltsprodukten hinweisen. Darüber hinaus sind vom Besteller jederzeit die von uns gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über die an uns im Zusammenhang mit Vorbehaltsprodukten abgetretenen Ansprüche zu erteilen.


5. Beschaffenheit, Haftung für Mängel

  1. Unsere Produkte entsprechen den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und werden auf freiwilliger Basis der laufenden Kontrolle eines unabhängigen, vereidigten Lebensmittelsachverständigen unterstellt.
  2. Ansonsten wird die Beschaffenheit unserer Produkte, abgesehen durch die uns nach dem Vertrag bekannte Art der Verwendung, nur nach konkret vereinbarten Leistungsmerkmalen bestimmt. Angaben in Katalogen und in sonstigen dem Besteller bekannten Publikationen ergänzen die vorstehende Beschaffenheitsdefinition nur, wenn sie durch uns unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassen wurden.
  3. Um Beschaffenheitsgarantien handelt es sich nur dann, wenn diese ausdrücklich als Garantie bezeichnet oder zweifelsfrei als Zusicherung einer Eigenschaft zu verstehen sind und eine konkrete Haftungszusage beinhalten.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, Mängel unverzüglich, und zwar am Tag des Empfangs der Ware schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Besteller trifft hierbei die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, auch für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  5. Die vorbehaltslose Abnahme unserer Produkte schließt Mängelansprüche des Bestellers aus. Die Produkte gelten dann als genehmigt.
  6. Wir behalten uns bei Mängel die Wahl der Art der Beseitigung der Mängel - Nacherfüllung - vor. Verweigern wir die Erfüllung oder schlägt die Nacherfüllung objektiv fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln darf der Besteller das Rücktrittsrecht nicht ausüben. Die vorstehende Regelung gilt nur, soweit im Rahmen einer Beschaffenheitsgarantie oder einer zugesicherten Eigenschaft nicht ausdrücklich Weitergehendes oder Anderes zugesagt wurde.
  7. Die Rechte des Bestellers wegen Mängel verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt darüber hinaus auch bei Arglist. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt die nachfolgende Ziffer 6.
  8. Bei Mängeln, die durch den Besteller verursacht wurden insbesondere unsachgemäßer Lagerung oder anderweitig unsachgemäßer Behandlung, entfallen insoweit die Rechte des Bestellers wegen Mängel.


6. Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit herrühren, haften wir nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
  2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen der Arglist und zwingender gesetzlicher Haftung, wie insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit eine Haftungszusage bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft weiter reicht, gilt diese erweiterte Haftung.
  3. Bei einer Weiterveräußerung unserer Produkte stellt der Besteller uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.


7. Schlussbestimmungen

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Besteller uns oder Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
  2. Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  3. Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
  4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Mannheim.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).


Cornelius GmbH
2. Industriestraße 9
68766 Hockenheim



   

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